Statuten
Sitz und Zweck
Art. 1
Die Offiziersgesellschaft Olten und Umgebung ist eine juristische Person im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten (nachfolgend OGO). Sie ist eine Sektion der Offiziersgesellschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend KOG), die wiederum eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (nachfolgend SOG) ist.
Art. 2
Die OGO bezweckt:
die Förderung der Verteidigungsbereitschaft der Schweiz:
- die ausserdienstliche Weiterbildung ihrer Mitglieder;
- die Förderung des Militärsports, namentlich des Reitsports in der Region Olten und Umgebung;
- die Wahrung der Interessen der Offiziere der Schweizer Armee;
- die Pflege der Kameradschaft und der Tradition;
- die Zusammenarbeit mit anderen militärischen Vereinigungen.
Il. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder können dienstpflichtige oder aus der Dienstpflicht entlassene Offiziere so-
wie Unteroffiziere der Schweizer Armee sein.
Art. 4
1 Der Beitritt zur OGO erfolgt auf Aufnahmegesuch an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.
2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der OGO.
Art. 5
1 Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Austrittserklärung a n den Vorstand beendet werden.
2 Der Austritt erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Austretende Mitglieder sind im laufenden Kalenderjahr noch beitragspflichtig.
Art. 6
1 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn e s gegen die Vereinsinteressen verstösst oder wenn der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird.
2 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
III. Vereinsorgane
Art. 7
Die Organe der OGO sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 8
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der OGO.
Art. 9
1 Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Rechnungsrevisoren einberufen.
2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Semester des Kalenderjahres statt.
3 Die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
4 Die Vereinsversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich per Post oder E-Mail einzuberufen. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekannt zu geben.
5 Anträge an die Vereinsversammlung sind spätestens bis Ende Januar eines jeden Kalenderjahres an den Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung einzureichen.
6 Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes.
Die Vereinsversammlung entscheidet über:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
- Genehmigung des Tätigkeitsberichts;
- Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Abnahme des Berichts der Rechnungsrevisoren;
- Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
- Genehmigung des Budgets;
- Genehmigung des Jahresprogramms;
- Beschlussfassung über Gegenstände, die der Vereinsversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Art. 11
1 Die Vereinsversammlung fasst mit Ausnahme von Art. 19 der Statuten ihre Beschlüsse und wählt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter Ausschluss der leeren, ungültigen und enthaltenen Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht der Vorsitzende die geheime Stimmabgabe anordnet oder die Vereinsversammlung sie beschliesst.
Der Vorstand
Art. 12
1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
2 Er besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Aktuar, Sportoffizier und Beisitzern.
3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
4 Der Vorstand wird jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 13
1 Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz und Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
2 Insbesondere hat der Vorstand die folgenden unübertragbaren Aufgaben:
- Ausführung und Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Leitung des Vereins und der Vereinsaktivitäten;
- Festlegung der Organisation;
- Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Vertretung gegenüber Dritten;
- Erstellung des Tätigkeitsberichtes sowie die Vorbereitung der Vereinsversammlung.
3 Der Vorstand kann einzelne Geschäfte an Ausschüsse delegieren.
Art. 14
1 Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten einberuten, so oft es die Geschafte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich.
2 Eine Sitzung wird einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitgliedern eine Sitzung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt mindestens 7 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Art. 15
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Der Präsident führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident.
3 Der Vorstand entscheidet mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
5 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt und Einstimmigkeit vorliegt. Zirkulationsbeschlüsse sind in das nächste Protokoll des Vorstandes aufzunehmen.
Art. 16
1 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung für den Verein.
2 Grundsätzlich zeichnen die Zeichnungsberechtigten mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Die Rechnungsrevisoren
Art. 17
1 Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen einen Bericht zu Handen der Vereinsversammlung.
IV. Finanzen, Auflösung und Liquidation
Art. 18
1 Das Rechnungswesen ist nach den gesetzlichen Vorschriften auszugestalten.
2 Das Rechnungsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
4 Eine Haftung der Mitglieder im Sinne einer Nachschiesspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1 Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung eines qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Auflösung der OGO verfällt das nach Tilgung aller Schulden verbleibende Vermögen der KOG oder - sofern die KOG nicht mehr existiert - der SOG.
V. Schlussbestimmungen
Art. 20
1 Die vorliegenden Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 25. April 2025 genehmigt worden.
2 Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 10. März 2000 und treten per 1. Mai 2025 in Kraft.